Allgemeine Lieferbedingungen der TQ-Systems GmbH (Webshop)


§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.    Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich und sind unmittelbar Bestandteil der von der TQ Systems GmbH und dem Kunden abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung über Lieferung und Leistung aus dem Webshop; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2.    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3.    Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn des § 310 Absatz 1 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1.    Unsere im Webshop angezeigten Produkteangebote sind stets freibleibend, alle dargestellten Produkte sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Unsere Preise sind nach einer Registrierung in unserem Webshop und der Bestätigung der unternehmerischen Eigenschaft einzusehen. Für das Anlegen eines Kundenprofils hat der Kunde seine Lieferadresse, Rechnungsadresse, Telefonnummer, E-Mail und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Alle personenbezogene Daten werden durch uns im Einklang mit der DSGVO und dem BDSG gespeichert und lediglich zum Erfüllen unserer Vertragspflichten verwendet. Nach der Registrierung und dem Sicherstellen der Unternehmenseigenschaft des Bestellers, kann dieser mittels Benutzernamen und Kennwort eine Anmeldung in unserem Webshop durchführen.

2.    Nach der Anmeldung hat der Besteller die Möglichkeit, im Webshop verfügbaren Produkte in einem „Warenkorb“ gesammelt abzulegen. Mit der Wahl der Schaltfläche „zur Kasse gehen“, wird ihm im Kassenbereich eine Übersicht seiner Bestellwaren aufgelistet. Innerhalb des Kassenbereichs hat der Besteller die Möglichkeit, die ausgewählte Warenliste zu korrigieren. Mit der Auswahl „Zahlungspflichtig Bestellen“ ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

3.    Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. In dieser Bestellbestätigung erhält der Besteller über einen Link die Möglichkeit, unsere, AGB in einer elektronischen für ihn speicherbaren Dateiform zu erhalten. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar hierfür bedarf es in jedem Fall einer Auftragsbestätigung in Textform. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4.    Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtlieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

1.    Der Besteller kann eine Zahlung per PayPal, Kreditkarte der im Webshop ausgewiesenen Kreditkarten-Unternehmen oder auf Rechnung vornehmen. Wir behalten uns vor, dem Besteller aufgrund von Bonitätsgründen oder technischen Gegebenheiten einzelne Zahlungsmöglichkeiten einzuschränken.
2.    Die entsprechenden Versandkosten werden dem Besteller im Kassenbereich gesondert aufgezeigt. Versandkosten variieren je nach Gewicht, Größe und Auswahl Expressversand und sind vom Besteller zu tragen.
3.    Bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte behalten wir uns auch während eins Geschäftsverhältnisses vor, aktuelle oder zukünftige Bestellungen von einer Vorkasse abhängig zu machen. Vorbehalte bezüglich Bonität oder technischer Anforderungen werden wir dem Besteller in Rahmen der Auftragsbestätigung anzeigen.
4.    Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

5.    Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

6.    Der Besteller ist bei Kauf auf Rechnung verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels zu bezahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

7.    Ergeben sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten Erhöhungen unserer Kosten, behalten wir uns vor, angemessene Preisänderungen vorzunehmen.

8.    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht; darüber hinaus sind im kaufmännischem Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – uns gegenüber ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.

§ 4 Lieferzeit

1.    Der Besteller verpflichtet sich mit der Bestellung zur Entgegennahme der versandten Waren. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der Gefahrguteigenschaft einiger Waren aus dem Webshop eine Zustellung an Dritte nicht möglich ist. Entstehende Mehrkosten durch eine erfolglose Zustellung oder Zustellungsversuche sind vom Besteller zu tragen.
2.    Ist eine Frist für die Durchführung der Bestellung durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstigen Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischen Fragen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit und die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, dies betrifft z.B. den Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Werden die vorgenannten Voraussetzungen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.    Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Terrorakte, Unruhen, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Angriffe Dritter auf unserer IT-Infrastruktur, Pandemien und Epidemien, Verzögerungen aufgrund von zoll- bzw. exportkontrollrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren, Allokationen oder sonstige Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir verpflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach § 2 Ziffer 4 bleibt unberührt.

Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.    Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5.    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.


§ 5 Gefahrübergang; Annahmeverzug

1.    Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers

1.    Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner mit und eine Postanschrift und E-Mail Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

2.    Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprechpartner.

§ 7 Liefergegenstand

1.    Unsere Angaben über Maße, Gewicht, Leistungen und Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für sämtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.

2.    An allen in Zusammenhang mit der Auftragsbearbeitung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Musterstücke etc., behalten wir uns Eigentums-, Verwertungs- und Urheberrechte sowie sämtliche sonstigen gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 Ziffer 2 annehmen oder in allen anderen Fällen einer nicht zustande kommenden Beauftragung sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Uns von Seiten des Bestellers überlassene Unterlagen dürfen durch uns Dritten im Rahmen ordnungsgemäßer Auftragsbearbeitung zugänglich gemacht werden.. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für das Ausführen eines Auftrages bleiben, auch wenn wir einen Anteil der Kosten berechnen, stets unser Eigentum. Das Beobachten, Untersuchen oder Rückbauen eines Gegenstandes der dem Besteller von uns überlassen wurde ist nicht gestattet. Abweichungen hiervon sind im Rahmen einer projektbezogenen Zusammenarbeit ausdrücklich schriftlich zwischen dem Besteller und uns zu vereinbaren. Weiterhin stehen uns an allen dem Besteller vertraulich überlassenen Gegenständen und Informationen die Rechte nach dem GeschGehG zu.

3.    Eine funktionelle Endprüfung unserer Produkte ist nur Teil des Liefergegenstandes, soweit diese gesondert vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung obliegt die funktionelle Endprüfung dem Besteller.

4.    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

§ 8 Mängelgewährleistung

1.    Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen des Bestellers mit einer aussagekräftigen Mangelbeschreibung haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

2.    Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und in gewissenhafter Arbeitsweise gefertigt werden. Gleichwohl sind Mängel unserer Produkte im Hard- und Software-Design und bei den Herstellungsprozessen nicht unvermeidbar. Für unvermeidbare Mängel in diesem Sinne haften wir nur auf Nachlieferung bzw. Nachbesserung (Nacherfüllung); darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Funktionsmängel unserer Produkte dann, wenn uns nur eine optische Prüfung und nicht auch eine funktionelle Prüfung obliegt und der Funktionsmangel bei einer funktionellen Prüfung hätte entdeckt werden können.

3.    § 439 Absatz 3 BGB findet im Verhältnis zum Besteller keine Anwendung. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445 a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

4.    Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gilt ferner § 8 Ziffer 3 entsprechend.

5.    Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt der Liefergegenstand einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so leisten wir – ausgenommen bei unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch den Besteller, nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller, ein mangelfreies Produkt nachliefern oder den mangelhaften Zustand beseitigen. Entscheiden wir uns für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Besteller weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und unsere Vertretungspflicht feststehen und nachgewiesen sind.

6.    Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bezüglich der Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes sowie eines Schadenersatzanspruches verweisen wir auf § 9.

7.    Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbefolgung von Betriebs- oder Handhabungsanweisungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß bzw. nicht mit uns abgestimmt Instandsetzungsarbeiten, Ein- bzw. Ausbauarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.    Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Erfolgte die Mängelrüge des Bestellers zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

9.    Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte ein Jahr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

10.    Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

11.    Ansprüche des Bestellers wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen, soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

12.    Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers insbesondere in Prospekten, Broschüren, etc. stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.

13.    Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Besteller gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich durch uns festgehalten wurden.

§ 9 Rücktrittsrecht des Bestellers und
sonstige Haftung des Lieferanten

1.    Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesamte Leistung vor Gefahrübergang nach § 5 endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Lieferant zumindest überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen Fall nach § 4 Abs. 2 vorliegender Bestimmungen. Soweit Teilleistungen möglich sind, die für den Besteller auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.

2.    Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatz 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.

3.    Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Regelung des § 8 bleibt hiervon unberührt.

4.    Soweit nicht anderweitig in diesen Lieferbedingungen geregelt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a)    nach dem Produkthaftungsgesetz,
b)    bei Vorsatz,
c)    bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d)    bei Arglist,
e)    bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f)    wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g)    wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags-
pflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.


5.    Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

6.    Ausgeschlossen wird die Haftung für Luftfahrtrisiken, die mit dem Liefergegenstand in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen.


7.    Für alle Ansprüche, die gegen uns auf Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung geltend gemacht werden – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Absatz 3 und Absatz 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Regelung des § 8 Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.

8.    Eine Verwendung von RoHS-konformen Alternativartikeln zur Fertigung des Liefergegenstands durch uns ist, auch ohne ausdrücklich dahingehende Freigabe durch den Besteller in jedem Einzelfall unter der Maßgabe zulässig, dass die technische Produktspezifikation als solche, abgesehen von prozesstechnisch (z.B. Verarbeitungstemperatur) und materialtechnisch (RoHS-Stoffgrenzwerte) unvermeidbaren Modifikationen, für die jeweils zur Herstellung des Liefergegenstands durch uns verwendeten Alternativartikel unverändert bleibt. Wir weisen darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, die Vorschriften der EU-Richtlinien 2011/65/EU (RoHS II) mit Stand vom 08.06.2011 und Richtlinie (EU) 2015/863 mit Stand vom 31.03.2015 (RoHS III), sowie sämtlichen Folgeständen sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften (ElektroStoffV) zu beachten. Ferner weisen wir darauf hin, dass der Empfänger die Maßgaben der EU-Richtlinien 2012/19/EU (WEEE) samt Umsetzung in nationales Recht (ElektroG), und 94/62/EG (VerpackungsV) samt Umsetzung in nationales Recht (VerpackV) zu beachten hat und insbesondere für die Einhaltung der entsprechenden Registrierungs- und Entsorgungsvorgaben selbst verantwortlich ist. Für TQ-Eigenprodukte liegt eine Registrierung bei der EAR vor, WEEE-Nr. 46311528. Zur Schonung von Ressourcen und im Sinne der Wirtschaftlichkeit setzen wir das Einvernehmen des Empfängers voraus, Verpackungsmaterial, das nicht im Endkundenbereich anfällt, selbst einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen. Zur Verringerung der durch das Verpackungsmaterial entstehenden Umweltbelastung unterhalten wir ein entsprechendes System vom Umlaufverpackungen. Für Verpackungen, die im Endkundenbereich (b2c) anfallen, ist TQ einem dualen Rückholsystem angeschlossen. Endkunden können somit Verkaufsverpackungen von TQ-Geräten kostenfrei den üblichen Sammelstellen zuführen.

9.    Sämtliche umweltrelevanten Informationen bzw. Angaben (z.B. RoHS/REACh etc.) unseres Unternehmens zu Positionen, Artikeln oder Produkten (z.B. in Angeboten oder Bestellungen) stützen sich auf den Stand unserer Kenntnisse zum Zeitpunkt der jeweiligen Information. Diese Informationen sind daher unverbindlich und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften des beschriebenen Produktes bzw. Artikels im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften dar. Insbesondere entbindet die Information den Abnehmer des Produktes bzw. Artikels nicht von dessen Verantwortung, hinsichtlich des Produktes geltende Gesetze und Bestimmungen zu beachten.

10.    Der Besteller hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn von uns bezogenen Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhr- bzw. Importbeschränkungen unterliegen. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Ein- fuhr benötigt werden. Sollte ein Produkt oder Teile davon einer Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Besteller auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen zu beschaffen. Der Besteller stellt uns bei festgestellten Verstößen gegen Export- bzw. Importbeschränkungen von jeglicher Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausdrücklich frei. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Besteller ferner sämtliche uns daraus entstehenden Schäden. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Eine Entschädigungs- oder Schadensersatzpflicht trifft uns diesem Fall nicht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1.    Ist ein Kauf auf Rechnung vereinbart, behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

2.    Der Besteller ist, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3.    Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

5.    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ordentlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt mit allen Nebenrechten, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, sicherungshalber an uns in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, ohne dass es weiterer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand, ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers hinsichtlich des Liefergegenstands an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, und dass als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei die neue Sache als Vorbehaltsware gilt. Der Besteller tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an uns ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

7.    Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Sonstiges - Gerichtsstand – Erfüllungsort

1.    Das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2.    Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

3.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns.

§ 12 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen gemäß § 306 BGB nicht.